Nahrungsergänzung: Der Zweck zählt
Frankfurt/Main (ks) – Wenn ein Nahrungsergänzungsmittel zu Heilungszwecken verordnet wird, dann muß es von privaten Krankenversicherern oder der Behilfe erstattet werden. Es kommt dabei nicht auf die Deklaration als Nahrungsergänzungspräparat an, sondern auf die Zweckbestimmung.
Die Bundesbahnbeamten-Kasse hatte sich geweigert, einer bei ihr versicherten Frau die Kosten für das gegen Chronic-Fatigue-Syndrom verordnete Präparat „Gammaplan“ zu erstatten. Grund: Es sei ein Nahrungsergänzungsmittel und daher nicht erstattungsfähig.
Dagegen klagte die Versicherte, unterstützt vom Münchner Rechtsanwalt Dr. Hugo Lanz – mit Erfolg. Das Amtsgericht Frankfurt/Main stellte in der Begründung der Entscheidung fest, daß das Präparat der Klägerin nicht zum Zwecke der Ernährung oder des Genusses verschrieben worden ist, sondern nach medizinischer Indikation zu Heilungszwecken (Az.: 30 C 502/03-75).
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